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+Haftung & AGB ...

 

Verantwortlich für die Texte, Bilder und Inhalte der Headshot-Berlin Website:

Maika Ernicke

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Mobil:+49 (0)176 - 24 44 60 60
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Internet:www.headshot-berlin.com
Adresse:Headshot :: Wichertstr. 55 :: 10439 Berlin (Prenzlauer Berg/ Pankow)

 

© Bilder, Design und Programmierung: Maika Ernicke - HEADSHOT-BERLIN

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Jede Nutzung und Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch HEADSHOT-BERLIN.

 

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Bilder für die Headshot-Berlin Website aus Bilddatenbanken:

#18372212, #4654808 © Eric Isselée - Fotolia.com


Allgemeine Geschäftsbedingungen

+AGB Headshot-Berlin ...

Allgemeine Geschäftsbedingungen Webdesign, Grafikdesign und Fotografie von Headshot-Berlin :: Maika Ernicke, nachfolgend HEADSHOT genannt.

§ 1 Art und Umfang

1.1 HEADSHOT erbringt die Dienstleistung zu den Vereinbarungen im Vertrag. Der Auftraggeber hat die erhaltenen Daten ordnungsgemäß zu sichern.

§ 2 Zusammenarbeit

2.1 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um die Leistungserbringung zuverlässig und verbindlich miteinander zu realisieren.

2.2 Erkennt der Auftraggeber, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen HEADSHOT unverzüglich mitzuteilen.

2.3 Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.

2.4 Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

2.5 Über den Informationsaustausch der Ansprechpartner wird HEADSHOT ein Protokoll erstellen. Das Protokoll ist dem Auftraggeber zu übermitteln. Bei gegenteiligen Ansichten hat dieser das Recht, seine Ansicht in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Dieses Recht ist spätestens eine Woche nach Empfang des Protokolls auszuüben.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber unterstützt HEADSHOT bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige zur Verfügung stellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies erfordern. Der Auftraggeber wird HEADSHOT hinsichtlich der von HEADSHOT zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.

3.2 Der Auftraggeber stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.

3.3 Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, HEADSHOT im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese HEADSHOT umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass HEADSHOT die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.

3.4 Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.

§ 4 Beteiligung Dritter

4.1 Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Auftraggebers für ihn im Tätigkeitsbereich von HEADSHOT tätig werden, hat der Auftraggeber wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. HEADSHOT hat es gegenüber dem Auftraggeber nicht zu vertreten, wenn HEADSHOT aufgrund des Verhaltens eines Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber ganz oder teilweise nicht rechtzeitig nachkommen kann.

§ 5 Termine

5.1 Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten von HEADSHOT nur durch den Ansprechpartner zugesagt werden.

5.2 Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach §286 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.

5.3 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) hat HEADSHOT nicht zu vertreten und berechtigen HEADSHOT, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. HEADSHOT wird dem Auftraggeber Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.

§ 6 Änderungen

6.1 Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit von HEADSHOT verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Das Änderungsverfahren ist zu dokumentieren.

6.2 HEADSHOT hat das Änderungsverlangen des Auftraggebers zu prüfen und dem Auftraggeber innerhalb von 10 Arbeitstagen mitzuteilen, ob das Änderungsverlangen für ihn nicht zumutbar oder nicht durchführbar ist. Ist das Änderungsverlangen zumutbar und durchführbar, teilt er gleichzeitig mit, ob eine umfangreiche Prüfung erforderlich ist oder nicht.

6.3 Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens erforderlich, hat HEADSHOT gleichzeitig ein entsprechendes Prüfungsangebot mit Angaben zur Vergütung zu unterbreiten. Der Auftraggeber wird binnen 10 Arbeitstagen entweder den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens nicht erforderlich, hat HEADSHOT entweder ein Realisierungsangebot unter Angabe von Leistungszeitraum, geplanten Terminen und Auswirkungen auf die Vergütung zu unterbreiten oder die Durchführung der beantragten Änderungen zu vereinbaren.

6.4 Der Auftraggeber wird das Realisierungsangebot von HEADSHOT binnen zehn Arbeitstagen ab Zugang des Realisierungsangebotes annehmen oder ablehnen. Vereinbarte Leistungsänderungen sind durch entsprechende Anpassung des Vertrages verbindlich zu dokumentieren.

6.5 Auftraggeber und HEADSHOT können vereinbaren, dass die von dem Änderungsverlangen betroffenen Dienstleistungen bis zur notwendigen Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen unterbrochen werden. Eine derartige Vereinbarung ist schriftlich niederzulegen.

6.6 Kommt die notwendige Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen nicht innerhalb der Angebotsbindefrist des Realisierungsangebotes (7.4) zustande, so werden die Arbeiten auf der Grundlage des Vertrages weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Arbeitstage, an denen infolge des Änderungsverlangens bzw. der Prüfung des Änderungsverlangens die Arbeiten unterbrochen wurden. HEADSHOT kann für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Aufwandsvergütung oder eine angemessene Erhöhung des vereinbarten Festpreises verlangen.

§ 7 Vergütung

7.1 Der Auftraggeber trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Reisekosten werden nur ersetzt, wenn der Anreiseweg vom Sitz von HEADSHOT mehr als 50 km beträgt. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Auftraggeber weiterberechnet wird, kann HEADSHOT eine Handling Fee erheben.

7.2 Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Vergütungsanspruch von HEADSHOT für jede einzelne Leistungserbringung, sobald diese erbracht wurde. HEADSHOT ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Alle Leistungen von HEADSHOT, die nicht ausdrücklich durch die vereinbarte Vergütung abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen durch HEADSHOT. Maßgeblich für die Vergütung sind die jeweils gültigen Vergütungssätze von HEADSHOT, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist.

7.3 HEADSHOT ist berechtigt, die den Vereinbarungen zugrunde liegenden Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen. Von HEADSHOT erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.

7.4 Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von HEADSHOT getroffen, deren Erbringung der Auftraggeber den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Auftraggeber die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von HEADSHOT für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.

7.5 Sofern nicht anders ausgewiesen, verstehen sich alle vertraglich vereinbarten Vergütungen zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.6 Abgelehnte, nicht zur Ausführung gelangende Vorschläge oder Entwürfe sind vergütungspflichtig (Entwurfsvergütung) und ohne Nutzungsrecht. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber an diesen Werken keinerlei Rechte. Jede Nutzung, auch von Teilen oder Details der abgelehnten Arbeiten, ist unzulässig. Eine spätere Nutzung setzt in jedem Falle die Zustimmung von HEADSHOT und die Bezahlung einer Lizenzvergütung voraus.

§ 8 Urheberrecht

8.1 Alle Leistungen von HEADSHOT, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte), sowie einzelne Teile daraus, sind ebenso wie die einzelnen Werke und Entwurfsoriginale geistiges Eigentum von HEADSHOT und urheberrechtlich geschützt. Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung der Vergütung nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ist kein Nutzungsumfang deklariert, gilt für den Kunden das einfache, national und zeitlich auf maximal 3 Jahre begrenzte Nutzungsrecht. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§69d und 66e des Urheberrechtsgesetzes.

8.2 Eine weitergehende Nutzung von Entwürfen, Werken oder anderen Leistungen als in Absatz 9.1 beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Auftraggeber untersagt, Unterlizenzen zu erteilen oder die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten bzw. anderweitig zu verwerten. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung, auch die von Details, ist unzulässig.

8.3 Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. HEADSHOT kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzugs widerrufen.

8.4 Dem Auftraggeber gelieferte Werke können bei Beendigung des Vertrages durch HEADSHOT zurückverlangt werden.

§ 9 Schutzrechtsverletzungen Dritter

9.1 HEADSHOT stellt auf eigene Kosten dem Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der Auftraggeber wird HEADSHOT unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Auftraggeber HEADSHOT nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.

9.2 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf HEADSHOT - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers - nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

§ 10 Rücktritt

10.1 Der Auftraggeber kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn HEADSHOT diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.

§ 11 Haftung

11.1 HEADSHOT haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet HEADSHOT nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

11.2 Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

11.3 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet HEADSHOT insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

11.4 Für inhaltliche und rechtliche Vollständigkeit der Angaben auf Webseiten oder Druckprodukten sowie der Richtigkeit der Rechtschreibung, Grammatik und des Ausdrucks (ect.) ist allein der Auftraggeber zuständig. 

11.5 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von HEADSHOT.

§ 12 Abwerbungsverbot

12.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von HEADSHOT abzuwerben oder ohne Zustimmung von HEADSHOT anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von HEADSHOT der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

Zusatz zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Fotografie betreffend

Die § 13 - 22 gelten zusätzlich zu den § 1-12 und § 23 - 27 für alle an HEADSHOT erteilten Fotoaufträge und Bildbearbeitungen Dritter, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftliches vereinbart wurde.

Gleichlautende Überschriften und ähnliche Inhalte ergänzen sich und schließen sich keinesfalls gegeneinander aus.

§ 13 Urheberrecht

13.1 "Fotografien" im Sinne dieser AGB sind sämtliche Werke von HEADSHOT, gleich welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen (z.B. digitale Daten, Abzug, Negativ, Dia).

13.2 Das Urheberrecht für von HEADSHOT angefertigte Fotografien liegt nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes bei HEADSHOT.

13.3 Die von HEADSHOT hergestellten Fotografien sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.

13.4 Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Fotografien von HEADSHOT auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch HEADSHOT. 60 UrhG wird ausdrücklich abgedungen.

§ 14 Bildauffassung

14.1 Wird HEADSHOT die freie Gestaltung eines Auftrages ausdrücklich überlassen, sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung, der Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten optisch-technischen fotografischen Mittel ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.

§ 15 Namensnennung

15.1 Ist dem Auftraggeber die Wiedergabe/Vervielfältigung der von HEADSHOT erstellten Fotografien gestattet worden, so ist dieser verpflichtet, die Daten so zu speichern oder zu kopieren, dass der Name HEADSHOT mit den Bilddaten verknüpft wird.

15.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und HEADSHOT als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

§ 16 Nutzungsrecht

16.1 Überträgt HEADSHOT Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache, zeitlich und räumlich begrenzte, Nutzungsrecht übertragen. Eine Erweiterung von Nutzungsrechten bedarf einer besonderen Vereinbarung.

16.2 Die Einräumung des Nutzungsrechts bedeutet jedoch nicht zugleich, dass HEADSHOT dem Auftraggeber unentgeltlich geeignete Vorlagen (Negative, Dias oder Feindaten) überlässt. Diese sind entsprechend dem Angebot, bei fehlendem Angebot entsprechend der aktuellen Preisliste zu erwerben.

16.3 Ebenso beinhaltet die Übertragung von Nutzungsrechten nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich von HEADSHOT übertragen wurde.

16.4 Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet, in Intranets, auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf demzufolge der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch HEADSHOT.

16.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an HEADSHOT an den Auftraggeber.

16.6 Die digitalen Daten oder Negative verbleiben bei HEADSHOT.

§ 17 Bildmanipulationen

17.1 Die Bearbeitung der von HEADSHOT erstellten Fotografien und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung durch HEADSHOT.

17.2 Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.

§ 18 Datensätze und Abzüge der Fotografien

18.1 HEADSHOT ist nicht verpflichtet, Datenträger, Daten und Abzüge der Fotografien an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

18.2 Wünscht der Auftraggeber, dass HEADSHOT ihm Datenträger, Dateien, Daten, Abzüge oder Negative zur Verfügung stellt, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

18.3 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Daten und Abzügen der Fotografien online oder offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftraggeber bestimmen.

18.4 Bei der Verwertung dieser ist HEADSHOT, sofern nichts anderes vereinbart wurde, als Urheber des Werkes zu nennen.

18.5 Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt HEADSHOT zum Schadensersatz.

§ 19 Haftung

19.1 Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet HEADSHOT für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. HEADSHOT haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.

19.2 Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet HEADSHOT - wenn nichts anderes vereinbart wurde - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

19.3 HEADSHOT verwahrt die digitalen Daten oder Negative sorgfältig. HEADSHOT ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei uns aufbewahrte Negative nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt HEADSHOT den Auftraggeber und bietet ihm die Negative zum Kauf an.

19.4 HEADSHOT haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder und Datenträger nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials oder der Speichermedien.

19.5 Die Zusendung und Rücksendung von Datenträgern, Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.

§ 20 Bilddaten Dritter

20.1 Der Auftraggeber versichert, dass er an allen HEADSHOT übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Bearbeitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

20.2 Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, HEADSHOT mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt HEADSHOT von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

20.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist HEADSHOT berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung der Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

20.4 Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die HEADSHOT auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch HEADSHOT.

§ 21 Vergütung

21.1 Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber gesondert zu tragen.

21.2 Im Angebot ist nur enthalten, was bei Auftragserteilung besprochen wurde. Alle Mehrkosten durch Auftragserweiterungen werden zusätzlich belastet.

21.3 Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 28 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. HEADSHOT bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Alle Waren und Bildrechte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von HEADSHOT.

21.4 HEADSHOT behält sich vor, die Materialpreise aufgrund veränderter Gestehungskosten jederzeit anzupassen.

21.5 Übersteigt die voraussichtliche Rechnungssumme den Betrag von 3.000 Euro, so ist HEADSHOT berechtigt, noch vor Inangriffnahme der Arbeiten eine Akontozahlung in Höhe von 40% zu verlangen.

§ 22 Leistungsstörung, Ausfallhonorar

22.1 Überlässt HEADSHOT dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang - wenn keine längere Zeit vereinbart wurde - auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann HEADSHOT, sofern HEADSHOT den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.

22.2 Überlässt HEADSHOT dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann HEADSHOT eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale.

22.3 Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann HEADSHOT Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt HEADSHOT vorbehalten.

22.4 Der Auftraggeber trägt das Risiko für alle Umstände, die von HEADSHOT nicht zu vertreten sind; u. a. Witterungszulagen bei Außenaufnahmen, rechtzeitiges Bereitstellen von Produkten, Präsenz der Requisiten, soweit die Beschaffung dem Auftraggeber obliegt, Reisesperren, Nichterscheinen von angekündigten Bevollmächtigten der Auftraggeber sowie höhere Gewalt.

22.5 Fällt aus Gründen, die HEADSHOT nicht zu vertreten hat, ein fest gebuchter Fototermin kurzfristig aus und kann dieser Ausfall nicht mit einem anderen Auftrag kompensiert werden, so hat HEADSHOT ein Anrecht auf mindestens 50% des vereinbarten Honorars. Wird ein angefangener Auftrag aus von HEADSHOT nicht zu vertretenden Gründen nicht fertig gestellt, so steht HEADSHOT das volle Honorar zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung begonnen wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger.

22.6 Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die HEADSHOT nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält HEADSHOT auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass kein Schaden entstanden sei. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann HEADSHOT auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

22.7 Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von HEADSHOT bestätigt worden sind. HEADSHOT haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

22.8 Beanstandungen, gleich welcher Art, kann der Auftraggeber nur innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Aufnahmen geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Fotografien als auftragsgemäß angenommen. Ausgenommen hiervon sind nicht offensichtliche Mängel, für deren Geltendmachung eine Frist von 3 Monaten gilt.

22.9 Mängel oder Fehler der gelieferten Fotografien werden nach unserer Wahl durch Nachbesserung, Wandlung oder Minderung abgestellt. Gelingt uns eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht, kann der Kunde unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche - gleich welcher Art und Weise und aus welchem Rechtsgrund - nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Auftrages oder Herabsetzung des Honorars in angemessener Höhe verlangen, wenn uns eine zweite Möglichkeit zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung mit einer Frist von mindestens 6 Wochen gegeben wurde. Wir haften nicht für Mangelfolgeschäden.

22.10 Farbliche Abweichungen in geringem Umfang sind bei Nachbestellungen technisch bedingt nicht zu vermeiden, und begründen keinen Reklamationsanspruch.

§ 23 Datenschutz

23.1 Zum Geschäftsverkehr erforderliche Daten des Auftraggebers werden gespeichert. HEADSHOT verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln und gibt die ihm zugetragenen Daten nicht an Dritte weiter.

§ 24 Geheimhaltung

24.1 Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrags verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.

24.2 Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrags und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.

24.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

24.4 Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

24.5 Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung - auch per E-Mail - zulässig.

§ 25 Schlichtung

25.1 Die Parteien versuchen, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zunächst eine Lösung durch eine eingehende Erörterung zwischen den Ansprechpartnern herbeizuführen.

25.2 Durch die Parteien nicht lösbare Meinungsverschiedenheiten sollen durch ein Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Sofern eine Partei die Durchführung eines Verfahrens zur Schlichtung ablehnt, kann sie den ordentlichen Gerichtsweg beschreiten, wenn sie dies der anderen Partei zuvor schriftlich mitgeteilt hat.

25.3 Um ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, werden die Parteien die Schlichtungsstelle des Deutschen Multimedia Verband e.V., Kaistraße 14 in 40221 Düsseldorf, anrufen mit dem Ziel, die Meinungsverschiedenheit nach dessen Schlichtungsordnung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen.

25.4 Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.

25.5 Die von dem Schlichtungsverfahren, einschließlich der vorangehenden Erörterung zwischen den Ansprechpartnern, betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Schlichtung und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Schlichtungsergebnisse zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.

§ 26 Sonstiges

26.1 Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des §354a HGB bleibt hiervon unberührt.

26.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

26.3 Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

26.4 HEADSHOT darf den Auftraggeber auf der eigenen Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. HEADSHOT darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

§ 27 Schlussbestimmungen

27.1 Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail erfolgen.

27.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.

27.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.

27.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

27.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von HEADSHOT.

Diese AGB gelten ab dem 01.01.2009, alle früheren AGB verlieren ihre Gültigkeit.


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